Winterthur 
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Sektionsnews
Erfolgreiche SM 2010
SLRG News
NAUS Workshops: Kick-Offs für die neuen Ausbildungen in den Sektionen
Brevet II-FK Bern ist ausgebucht
Umschulungen See / Fluss
Unsere Statuten
Unsere Statuten übersichtlich als pdf:
Statuten_2007 (pdf 387 kb)
Vereins-Statuten der SLRG Sektion Winterthur
I. Allgemeines
Art. 1 Name, Sitz und Stellung zur SLRG
Art. 1.1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Schweizerische Lebensrettungs-Gesellschaft, SLRG Sektion Winterthur“, nachstehend SLRG Sektion Winterthur genannt, besteht ein am 9. August 1947 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er umfasst die in Winterthur und Umgebung wohnenden Brevetierten der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft, nachfolgend SLRG genannt, sowie weitere Personen, die der Lebensrettung Interesse entgegenbringen und sie unterstützen.
Sein Sitz befindet sich in Winterthur.
Art. 1.2 Stellung zur SLRG
Die SLRG Sektion Winterthur ist Mitglied der SLRG Region Zürich und der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft.
Die SLRG Sektion Winterthur anerkennt die Statuten der SLRG Region Zürich und der SLRG, deren Reglemente, Beschlüsse und Emblem. Sie anerkennt die Kontrollbefugnisse und das Weisungsrecht der SLRG Region Zürich und der SLRG.
Die Führungsorgane der zuständigen Region und der SLRG sind über alle wichtigen Veranstaltungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Die Mitglieder der Führungsorgane der zuständigen Region und der SLRG sind berechtigt, an den Veranstaltungen teilzunehmen.
Art. 2 Ziel und Zweck
Die SLRG Sektion Winterthur ist eine gemeinnützige, humanitäre Organisation im Sinne des Rotkreuz-Gedankens. Sie bezweckt die Unfallverhütung sowie die Lebensrettung aus allen Notlagen, insbesondere aus stehenden und fliessenden Gewässern. Sie fördert dabei den Breitensport und die Jugendarbeit. Sie tut dies vor allem durch:
- Unterstützung, Beratung und Koordination der Aktivitäten ihrer Mitglieder
- Durchführung aller Arten von Kursen, welche das Schwimmen fördern
- Durchführung aller Arten von Kursen, welche der Lebensrettung dienen und diese fördert. Dies kann auch in Zusammenarbeit mit anderen Sektionen erfolgen
- Durchführung aller Arten von Kursen, welche die Sicherheit und Gesundheit im Umgang mit Wasser fördert
- Durchführung und Mithilfe bei Anlässen zur Förderung des SLRG-Gedankens, z.B. Treffen und Wettkämpfe für Jugendliche und Erwachsene
- Durchführung von Trainings und Wettkämpfen für ihre Mitglieder
- Kostenbeteiligung für die Leiterfortbildungen
Die SLRG Sektion Winterthur kann im Rahmen der Zielsetzungen der SLRG und des SRK öffentliche Aufgaben wahrnehmen und sich gegenüber dem Gemeinwesen verpflichten (Rettungsdienste, Badwache und ähnliches).
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Kategorien
Mitglieder der SLRG Sektion Winterthur sind:
- Aktivmitglieder
- Passivmitglieder
- Kollektivmitglieder
- Gönnermitglieder
- Ehrenmitglieder
- Jugendmitglieder
Art. 3.1 Aktivmitglieder
Natürliche Personen, welche aktiv am Vereinsleben teilnehmen und brevetierte Rettungsschwimmer der SLRG sind oder eine gleichwertige Ausbildung als Rettungsschwimmer einer von der SLRG anerkannten Organisation durchlaufen haben (z.B. DLRG, Wasserwacht).
Art. 3.2 Passivmitglieder
Auf Antrag können brevetierte Rettungsschwimmer, welche nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen möchten und dennoch Interesse an den Tätigkeiten der SLRG Sektion Winterthur haben, die Passivmitgliedschaft erlangen.
Art. 3.3 Kollektivmitglieder
Behörden, Badebetriebe, Verbände, Vereine, Unternehmen und andere juristische Personen, welche die Tätigkeit der SLRG Sektion Winterthur durch einen jährlichen Beitrag unterstützen möchten.
Art. 3.4 Gönnermitglieder
Natürliche oder juristische Personen, welche die Tätigkeiten der SLRG Sektion Winterthur durch einen jährlichen Beitrag unterstützen möchten.
Art. 3.5 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die SLRG und die SLRG Sektion Winterthur in ganz besonderem Ausmass verdient gemacht haben. Zur Erlangung der Ehrenmitgliedschaft besteht ein Reglement.
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung verliehen.
Art. 3.6 Jugendmitglieder
Kinder und Jugendliche bis zum 15. Altersjahr, die sich für das Rettungsschwimmen interessieren, können sich der Jugendgruppe anschliessen und werden damit Mitglieder der SLRG Sektion Winterthur.
Art. 4 Aufnahme
Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme als Aktiv-, Passiv-, Kollektiv-, Gönner- und Jugendgruppenmitglied entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung des Beitrittsgesuches muss vom Vorstand nicht begründet werden.
Die Generalversammlung kann zum Entscheid des Vorstandes Einsprache erheben. Natürliche Personen erwerben mit der Sektionsmitgliedschaft gleichzeitig die Einzelmitgliedschaft der SLRG Region Zürich und der SLRG.
Art. 5 Vertretung
Die Mitglieder werden gegenüber der SLRG und der SLRG Region Zürich von der SLRG Sektion Winterthur vertreten.
Art. 6 Bendigung der Mitgliedschaft
Art. 6.1 Austritt
Jedes Mitglied kann auf Ende des Vereinsjahres schriftlich den Austritt erklären.
Art. 6.2 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes wird ohne Angaben von Gründen durch die aufnehmende Instanz definitiv verfügt.
Wer den Statuten der SLRG nicht gerecht wird und seinen Pflichten gegenüber der SLRG Sektion Winterthur nicht nachkommt, kann von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Die Generalversammlung kann zum Entscheid des Vorstandes Einsprache erheben. Wer den Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet, kann ohne weitere Formalitäten von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Art. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 7.1 Pflichten
Die Mitglieder verpflichten sich, die Statuten und Beschlüsse (Reglemente, Vereinbarungen, Richtlinien) der SLRG Schweiz, der SLRG Region Zürich und der SLRG Sektion Winterthur einzuhalten, die Ziele und der Zweck der SLRG zu fördern und die Bemühungen der übergeordneten Organe zu unterstützen.
Die Sektion ist in Bezug auf Organisation und Verwaltung frei. Übergeordnete Vorschriften und Richtlinien sind jedoch einzuhalten.
Die Mitglieder entrichten einen von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 7.2 Rechte
Alle Mitglieder haben das Recht, durch periodische Berichte über die Aktivitäten der SLRG Sektion Winterthur und der SLRG orientiert und an die Veranstaltungen der SLRG Sektion Winterthur eingeladen zu werden.
Art. 7.3 Haftung
Für Unfälle, welche Teilnehmer an Kursen, Übungen oder anderen Veranstaltungen zustossen, können die SLRG Sektion Winterthur sowie irgend welche anderen Funktionäre nicht haftbar gemacht werden. Die Teilnehmer haben sich gegen die Folgen von Unfällen persönlich zu versichern. Mit der Aufnahme der Kurs- und Übungstätigkeit oder deren Beteiligung an anderen Veranstaltungen anerkennt der Teilnehmer diesen Artikel vorbehaltlos.
III. Organisation
Art. 8 Organe der SLRG Sektion Winterthur
Die Organe der SLRG Sektion Winterthur sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
- Die Kommissionen und Arbeitsgruppen
Art. 9 Die Generalversammlung (GV)
Art. 9.1 Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel einmal jährlich in den ersten drei Monaten des Vereinsjahres statt und wird durch den Präsidenten einberufen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt:
- durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes
- auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder
- auf Antrag des Regional-/Zentralvorstandes
Art. 9.2 Einladung
Alle stimmberechtigten Mitglieder werden mindestens drei Wochen vor der GV unter Bekanntgabe der Traktandenliste schriftlich eingeladen.
Art. 9.3 Anträge
Anträge stimmberechtigter Mitglieder an die GV sind bis spätestens eine Woche vor derselben dem Präsidenten schriftlich einzureichen. über später eingehende Anträge kann an der betreffenden GV nicht mehr Beschluss gefasst werden.
Art. 9.4 Teilnahme
Alle Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen.
Art. 9.5 Vorsitz
Die Versammlung wird durch den Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall kann einem anderen Vorstandsmitglied die Leitung der Versammlung übertragen werden.
Art. 9.6 Stimmrecht
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Stimmberechtigt sind Aktiv-, Kollektiv- und Ehrenmitglieder.
Passiv- und Gönnermitglieder wirken an der Generalversammlung beratend mit.
Mitglieder der Jugendgruppe sind nicht stimmberechtigt.
Die Kumulation und die Vertretung von einzelnen Stimmen ist nicht zulässig.
Art. 9.7 Beschlussfassung
Jede statutenkonform einberufene Generalversammlung der SLRG Sektion Winterthur ist beschlussfähig.
Über Beschlüsse, Anträge und Wahlen wird offen abgestimmt, sofern nicht die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Bei Wahlen gilt im ersten Durchgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der gültigen Stimmen.
Bei Abstimmungen gilt der Antrag als angenommen, wenn er das einfache Mehr der gültigen Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmenthaltung und leere Stimmen sind ungültig.
Art. 10 Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist zuständig für die ihr durch das Gesetz und die vorliegenden Statuten übertragenen Aufgaben, insbesondere für die:
Beschlussfassung und Behandlung statutarischer Traktanden
- Beschlussfassung zu anderen Angelegenheiten
- Anträge an die Regional- und Delegiertenversammlung
- Beschlüsse über Änderungen der Statuten
Art. 11 Traktanden
Die statutarischen Traktanden einer ordentlichen Generalversammlung sind:
- Begrüssung
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Mutationen
- Genehmigung der Jahresrechnung und -berichte
- Decharcheerteilung (Entlastung des Vorstandes und der Revisoren)
- Wahlen (Vorstand und Revisoren)
- Festsetzung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Budgets
- Anträge aus Mitgliederkreisen und Vorstand
- Ehrungen
- Verschiedenes, Informationen zum Jahresprogramm und Umfrage
Art. 12 Vorstand
Art. 12.1 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht mindestens aus folgenden Personen:
- Präsident
- Aktuar
- Kassier
- Technischer Leiter
Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann von der Generalversammlung auf maximal neun Mitglieder erweitert werden (z.B. Trainingsleiter, Kursorganisator, Materialwart und Jugendgruppenbetreuer).
Art. 12.2 Amtsdauer
Der Vorstand wird auf ein Vereinsjahr gewählt. Die Amtsdauer geht von der Generalversammlung zur nächsten Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. Ersatzwahlen gelten für den Rest der Amtsdauer.
Art. 13 Aufgaben
Die Aufgaben aller Vorstandsmitglieder sind - soweit nötig - in Pflichtenheften definiert
Art. 14 Vertretung
Im Verhinderungsfall wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist kein Vizepräsident gewählt, so vertritt der Aktuar den Präsidenten und ist damit Vizepräsident.
Falls es die Geschäfte erfordern, kann jedes weitere Vorstandsmitglied einen Stellvertreter benennen.
Bei Ausfall eines Mitgliedes des Vorstandes kann dieser sich bis zur nächsten GV selbst ergänzen.
Art. 15 Unterschrift
Die Vorstandsmitglieder zeichnen in ihren Ressorts einzeln.
Für Verfügungen über Geldkonten (Bank, Post, Wertschriften) gilt Einzelunterschrift für Präsident und Kassier. Weitere Zeichnungsberechtigte können durch den Vorstand bestimmt werden.
Art. 16 Vorstandssitzung
Art. 16.1 Einladung
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren der Hälfte der Vorstandsmitglieder zusammen.
Art. 16.2 Vorsitz
Die Sitzung wird vom Präsidenten geleitet, ist dieser verhindert, übernimmt der Vizepräsident den Vorsitz, in Ausnahmefällen (falls auch der Vizepräsident verhindert ist) wird er von einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied vertreten.
Art. 16.3 Stimmrecht
Bei Abstimmungen im Vorstand hat jedes anwesende Vorstandsmitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 16.4 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Art. 17 Befugnisse und Aufgaben
Der Vorstand ist zuständig für:
- Beratung und Unterstützung der Mitglieder in organisatorischer, administrativer und fachtechnischer Hinsicht
- Die Durchsetzung der Ziele der Gesamtgesellschaft
- Die Durchsetzung der in Art. 2 dieser Statuten (Zweckartikel) aufgeführten Tätigkeiten
- Die Genehmigung der Sektionsstatuten und deren änderungen
- Er ist Bindeglied zwischen der Vereinsversammlung und dem Regionalvorstand
- Die Prüfung des Ausschlusses von Mitgliedern
- Die Teilnahme an Versammlungen der SLRG Region Zürich und der SLRG
Der Vorstand kann der Vereinsversammlung neue Vorstandsmitglieder vorschlagen.
Art. 18 Rechnungsrevisoren
Die überprüfung der vom Kassier erstellten Rechnung und des Vermögens bestandes der Sektion Winterthur erfolgt durch zwei Revisoren, welche Mitglieder der SLRG Sektion Winterthur sein sollten.
Die Revisoren werden von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt. Der amtsälteste Revisor scheidet nach dreijähriger Amtstätigkeit aus und ist erst nach einem Jahr wieder wählbar.
In Fällen, die ein vorzeitiges Ausscheiden eines Revisors bedingen, kann sich die Amtsdauer der übrigen Revisoren verkürzen.
Art. 18.1 Zusammensetzung
Die Rechnungsrevision setzt sich zusammen aus:
- 1. Revisor
- 2. Revisor
- Ersatzrevisor
Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
Die Rechnungsrevisoren erstellen zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.
Art. 19 Kommissionen und Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann der Generalversammlung ständige oder befristete Kommissionen oder Arbeitsgruppen vorschlagen.
IV. Finanzen
Art. 20 Mittelbeschaffung
Die finanziellen Mittel der SLRG Sektion Winterthur werden in der Regel eingebracht durch:
- von der Generalversammlung festgesetzte Jahresbeiträge
- Erträge aus dem Vereinsvermögen
- Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen
- allfällige überschüsse von Kursen
- Erträge und überschüsse aus weiteren Aktivitäten
Der maximale Jahresbeitrag pro Mitglied beträgt CHF 100.00.
Art. 20 Ausgabenkompetenz
Der Sektionsvorstand ist berechtigt, ausserhalb des Budgets jährlich maximal
- für einmalige Ausgaben CHF 1000
- für neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben CHF 500
zu bewilligen.
Die Aufnahme von Darlehen und die Führung von Prozessen bedarf der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Der Vorstand erlässt Richtlinien für Entschädigungen aller Art.
Art. 22 Haftung
Für die finanziellen Verbindlichkeiten haftet einzig das Vereinsvermögen.
Personen, die für den Verein handeln, sind für ihr Verschulden persönlich verantwortlich (Art. 55 Abs. 3 ZGB).
Art. 23 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr der SLRG Sektion Winterthur ist identisch mit dem Vereinsjahr und beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.
V. Statuten-Revision und Auflösung
Art. 24 Statuten-Revision
Die vorliegenden Statuten können nur durch die Generalversammlung mit dem absoluten Mehr der gültigen Stimmen abgeändert oder total revidiert werden.
Art. 25 Auflösung der SLRG Sektion Winterthur
Die SLRG Sektion Winterthur kann nur durch eine ausserordentliche Generalversammlung und mit 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen aufgelöst werden.
Ein allfälliges Vermögen ist der SLRG Region Zürich zu übergeben, die es bis zur Gründung einer neuen Sektion verwaltet.
Falls innerhalb fünf Jahren im früheren Tätigkeitsgebiet der SLRG Sektion Winterthur keine neue Sektion gegründet wird, kann die SLRG Region Zürich frei über das von ihr verwaltete Vermögen verfügen.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 26 Bezeichnung
Soweit in den vorliegenden Statuten für Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt wird, ist auch die weibliche miteingeschlossen.
Art. 27 Genehmigung und Übergangsbestimmungen
Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 27. Mai 1997.
Alle Reglemente und Beschlüsse, die den vorliegenden Statuten widersprechen, sind mit dem Inkrafttreten dieser Statuten aufgehoben.
Diese vorliegenden Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 28. November 2006 in Winterthur angenommen und treten nach der Genehmigung durch den Regionalvorstand sofort in Kraft. Das Datum ist mit dem Unterschriftsdatum identisch.
Schweizerische Lebensrettungs-Gesellschaft
Sektion Winterthur
Der Präsident
Beat Ballat
Die Aktuarin
Tanja Zünd
Schweizerische Lebensrettungs-Gesellschaft
SLRG Region Zürich
Wädenswil, 13. Januar 2007
Der Präsident
Daniel Schreiber
Die Aktuarin
Irene Meier
